Hund & Mensch – rücksichtsvoll unterwegs in Gampern

Hundehaltung

Als Gemeinde tragen wir eine besondere Verantwortung für Sicherheit, Sauberkeit und das respektvolle Miteinander auf öffentlichen Flächen. Wir bitten daher alle Hundehalterinnen und Hundehalter um Rücksichtnahme und Einhaltung der geltenden Bestimmungen – zum Wohl aller.  Laut dem aktuellen Oö. Hundehaltegesetz ist das Mitführen von Hunden auf bestimmten öffentlichen Flächen – wie Kinderspielplätzen, Schulhöfen, Badeplätzen oder Sportanlagen – nur mit Leine oder in vielen Fällen gar nicht erlaubt. Diese Bereiche gelten als besonders schützenswert, vor allem im Hinblick auf Kinder, die dort ungestört und sicher spielen können sollen.

Hundekot bitte entfernen

Ebenso wichtig: Hundekot ist unbedingt zu entfernen! Dafür stehen in der Gemeinde ausreichend Sackerlspender bereit. Bitte nutzt sie – denn Hundekot in Wiesen ist nicht harmlos: Er kann Nutztiere krank machen und stellt ein hygienisches Problem für alle dar.

Auflagen für bestimmte Hunderassen

Das neue Hundehaltegesetz 2024 bringt besondere Auflagen für bestimmte Hunderassen wie Bullterrier, American Staffordshire Terrier und weitere. Hunde, die zu der Kategorie der speziellen Rassen zählen und bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024 angemeldet wurden, werden als große Hunde eingestuft.

Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP)

Hat ein Hund einer speziellen Rasse am 01.12.24 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Gemeinde eine Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung bis 02.06.2025 vorzulegen

Leinen- und Maulkorbpflicht

Die geltende Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde spezieller Rassen gilt nicht für Hunde, die am 01.12.24 bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben.

Verlässlichkeit

Die Verlässlichkeit, die man für die Haltung von Hunden spezieller Rassen braucht, muss nur für Hundehaltungen vorliegen, die ab 01.12.24 in Oberösterreich gemeldet werden.

ACHTUNG bei Halterinnen- bzw. Halterwechsel!

Erfolgt nach 01.12.24 eine Halterinnen- oder Halterwechsel, muss die Verlässlichkeit von neuen Halter:innen von Hunden spezieller Rassen gegeben sein! Alle Informationen über die Pflichten für Hundehalter:innen großer Hunde und spezieller Hunde finden Sie hier.

Halten und Führen von Hunden spezieller Rassen

Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.  

Weitere wichtige Punkte

  • Ist unklar, ob der Hund in die Kategorie „Spezielle Hunderasse“ fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen. 
  • Spezielle Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.
  • Ein Hund spezieller Rassen darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Externer Link: Erläuterungen zum aktuellen OÖ Hundehaltegesetz.

24.04.2025