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Voraussetzungen:
Eine Reisepass-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig:
Bei Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden, das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.
Der Reisepass ist in der Regel zehn Jahre gültig. Ausgenommen sind Reisepässe für Minderjährige unter zwölf Jahren und weitere Reisepässe. Nach Ende der Gültigkeit muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden – Verlängerungen sind nicht möglich.
Trotz Restgültigkeit des Reisepasses kann jederzeit ein neuer Reisepass beantragt werden.
Im Zuge einer Neuausstellung ist das alte Dokument zur Entwertung vorzulegen.
Hinweis: Grundsätzlich brauchen österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger zur Ausreise und zur Einreise einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis.
Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen. Grundsätzlich müssen die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie) beachtet werden.
Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Reisepässen/Personalausweisen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist.Der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses/Personalausweises kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.
Achtung: Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Verfahrensablauf
Persönliche Antragstellung
Erfassung der Fingerabdrücke
Im Zuge der Passbeantragung werden bei Personen ab dem 12. Geburtstag mithilfe von elektronischen Fingerabdruckscannern die Fingerabdrücke erfasst. Der Scanner macht dabei Bilder von zwei Fingern (in der Regel von den Zeigefingern), die dann auf einem Chip im Pass gespeichert werden. Vor dem 12. Geburtstag werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen ("Kinderpass"). Durch die Fingerabdrücke im Chip wird die Fälschungssicherheit erhöht und die eindeutige Zuordnung des Passes zu seiner Besitzerin/seinem Besitzer noch einfacher nachweisbar. Die Fingerabdrücke werden spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments gelöscht, somit bleiben die Fingerabdrücke nur am Chip im Reisepass gespeichert.
Erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls werden in allen vier genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).
Die für die Ausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift mitzubringen.
Diebstahl – Wurde der Reisepass gestohlen, wird eine inländische Diebstahlsanzeige benötigt.
Verlust – Wurde der Reisepass verloren, ist eine Meldung an die Passbehörde erforderlich.
Wiederauffindung – Wurde der Reisepass wiederaufgefunden, ist umgehend eine Meldung an die Passbehörde zu erstatten. Der Widerruf des Reisedokuments in den (internationalen) Fahndungsdatenbanken benötigt mindestens 24 Stunden, jedoch sehen die Einreisebestimmungen einiger Länder trotz Widerruf vor, dass die Einreise mit einem einmal als verloren gemeldeten Reisedokument nicht möglich ist.
Alle weiteren Infos zum Thema Reisepass finden Sie hier...
Eine Personalausweis-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig:
Bei Beantragung eines Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden, das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.
Der Personalausweis ist zehn Jahre gültig. Danach muss ein neuer Personalausweis ausgestellt werden (Verlängerungen und nachträgliche Eintragungen sind nicht möglich).
Achtung: Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Personalausweis ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde. Detaillierte Informationen zu Notfällen etc. finden sich unter Personalausweis – Reisedokument, Einreisebestimmungen usw.
Informationen zur Ausstellung eines Personalausweises für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden sich im Kapitel "Ausstellung eines Personalausweises – Auslandsösterreicher" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen: Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).Die für die Ausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift mitzubringen.