INFORMATION: SCHNEERÄUMUNG UND STREUPFLICHT

schneeschaufel

Aufklärung Pflichten der Anrainer (Auszug StVO 1960 lt. § 93)

 Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 06:00 und 22:00 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden (§ 93 StVO).


Schneeablagerung auf Straßen
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Anrainer ihren Schnee vom Vorplatz und auch von Gartenbereichen auf die Straße räumen und somit zu einer Verschärfung der ohnehin schon angespannten Schneelage auf diesen Straßen beitragen. Diesbezüglich erlaubt sich die Marktgemeinde St. Georgen im Attergau festzustellen, dass das Ablagern von Schnee vom privaten Bereich (Vorplatz, Gartenfläche usw.) auf die Straße nach den Bestimmungen des § 92 StVO (Straßenverkehrsordnung) verboten ist. Personen, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung angehalten werden.


Fahrstreifen freihalten
Für eine ordnungsgemäße Durchführung des Räum- und Streudienstes ist darauf zu achten, dass ein Fahrstreifen frei von parkenden Autos ist.

Schon gewusst?

•    Die Räumung von Gehsteigen werden zum Teil als Serviceleistung für die Gemeindebürger mitgeräumt. Allerdings wird hier keine Haftung für Unfälle übernommen (Dazu unten mehr!). 

•    Es wird weder die Haftung für Unfälle noch die durch Räumung verursachten Schäden bei am Weg liegenden Privatstraßen und Privatparkplätzen übernommen (Zum Beispiel: Gasthäuser, Nahversorger, Ärzte, etc…) 


Allgemeines:

•    Grundsätzlich wird der Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) im Gemeindegebiet Gampern von der Firma Kircher nach einem Dienst-, Zeit- und Streckenplan durchgeführt.

•    Ausgenommen davon sind alle Geh- und Radwege und teilweise die Gemeindestraßen und die Parkplätze im Ort Gampern. Diese Arbeiten werden von den Bauhofmitarbeitern übernommen. 

•    Die zu betreuenden Straßen und Wegen sind nach Priorität gereiht. Die Winterdienstkräfte verrichten ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen. 

 

Sollten Sie dennoch manchmal der Ansicht sein, dass die Räumung und Streuung der Straßen in ihrem Umgebungsbereich nicht immer optimal bzw. nicht ganz nach ihren Wünschen und Vorstellungen erfolgt, muss seitens der Gemeinde Gampern um Verständnis gebeten werden, dass mit den vorhandenen personellen, maschinellen und finanziellen Möglichkeiten das Auslangen gefunden werden muss. 

Die Gemeinde Gampern und die Firma Kircher wird sich auch im heurigen Winter bemühen, den erforderlichen Winterdienst so rasch und effizient wie möglich durchzuführen, ersuchen aber auch Ihrerseits um ihr Verständnis, um Eigeninitiative und Mithilfe. 

20.11.2023